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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Erbringung von Gebäudereinigungs-Leistungen

1. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

2. Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung

1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
3. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ab Auftragsbeginn 12 Monate. Der Vertragsbeginn richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Das Vertragsverhältnis kann nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum 31.03., 30.6., 30.09. oder 31.12. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag oder Auftrag verlängert sich um die jeweils vereinbarte Vertragslaufzeit, wenn er nicht schriftlich vor Ablauf der Kündigungsfrist gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.
4. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses oder bei bestellten aber nicht abgerufenen Aufträgen durch den Auftraggeber, werden 75% der ausstehenden Vertragssumme zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.
5. Glasscheiben, die Beschädigungen aufweisen, können wegen bestehender Unfallgefahr nicht gereinigt werden. Witterungseinflüsse beeinträchtigen die Auftragsausführung des Reinigungsauftrages grundsätzlich nicht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die Ausführung von bestellten Reinigungsarbeiten aufgrund von Witterungsverhältnissen abzulehnen. Der Auftragnehmer ist (regressfrei) berechtigt Reinigungsarbeiten, aufgrund von Witterungsverhältnissen und seiner Gefährdungsbeurteilung bezogen auf den Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter, zurückzustellen oder abzulehnen.

3. Leistungszeit

1. Die Ausführung von bestellten Leistungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, werktags d.h. Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Zeitpunkt der Leistungsausführung wird laut Vertrag/ Reinigungsplan oder durch Terminvergabe festgelegt.
2. Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Leistungszeiten.
3. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden mit Arbeitswerten –AW- abgerechnet, wobei jede angebrochene Einheit einer Vollen entspricht.
4. Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden sind entsprechend der zur Zeit der Ausführung gültigen Preisliste des Auftragnehmers zuschlagspflichtig.

4. Reinigungspersonal

1. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Unternehmen (Subunternehmer) zu bedienen.
2. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.

5. Abnahme und Gewährleistung

1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
7. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er für die bislang ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Vergütung, für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

6. Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn nicht anders vereinbart, werden bei Unterhaltsreinigungen die Reinigungsmittel und Anfahrtskosten separat berechnet.

7. Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

8. Haftung

1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungsstellung für Leistungen aus Verträgen der Unterhaltsreinigung erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart wurde – nach erbrachter Leistung. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar, wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt, wenn nicht anders vereinbart.
2. Monatspauschalen sind spätestens am 3. Werktag des laufenden Monats im Voraus zur Zahlung fällig.
3. Bei  Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen des Auftragnehmers sowie dessen Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
4. Mahnungen werden dem Auftraggeber mit € 10,00 in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen.

10. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

11. Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

12. Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.